Flashanimation

Abschreibungsfähigkeit der Vertragsarztzulassung

17.02.2012

Bundesfinanzhof beendet Streit beim Praxiserwerb im zulassungsbeschränkten Planungsbereich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08 entschieden, dass der mit dem Kaufpreis für eine Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich untrennbar umfasst.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes führe die durch die Vorschrift des § 103 Abs. 4 SGB V für den ausscheidenden/abgebenden Arzt eröffnete Möglichkeit, den wirtschaftlichen Wert der Vertragsarztpraxis in Form eines entsprechenden Nachfolgevorschlags zu verwerten, beim Praxiserwerber nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil, der bei diesem in Form eines eigenständig bewertbaren, immateriellen und nicht abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes „Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ anzusetzen wäre. Vielmehr entschied der BFH, dass, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte, sich von dem auf den Praxiswert entfallenden Teil des Kaufpreises kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten lasse. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er könne nur gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsausschusses stehe. Im Übrigen komme eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.

Für die Beratungspraxis hat die vorgenannte Entscheidung große Bedeutung, da nunmehr in vielen Fällen von (Teil-)Praxenübernahmen in Bezug auf die vorstehende Frage Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vermieden werden und in den dem Streitfall gleichgelagerten Fällen für den Praxiserwerber eine erhöhte Planungssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Amortisation des gezahlten Kaufpreises erreicht werden kann. So ist der auf den Praxiswert entfallende Teil des Kaufpreises im Falle der Übernahme einer Einzelpraxis regelmäßig innerhalb von drei Jahren abzuschreiben.

Es ist aber auf folgende Besonderheiten hinzuweisen:
Richtet sich der Kaufpreis einer Kassenarztpraxis oder eines Anteils daran innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereich nicht nach dem nach den üblichen Methoden ermittelten Verkehrswert, sondern übersteigt er diesen (wesentlich), so kann davon ausgegangen werden, dass sich der Kaufpreis durch die erhöhte Nachfrage nach Kassenpraxen für die Praxis ungerechtfertigt erhöht hat, und nicht mehr im Einklang mit der Regelung des § 103 Abs. 4 Satz 7 SGB V steht. In dem „überhöhten“ Kaufpreisanteil könnte die Finanzverwaltung dann den „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ sehen, der insoweit als selbständig bewertbares, immaterielles und - da grds. keinem Werteverzehr unterliegend - nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren wäre.
Nach einer jüngst ergangenen Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland geht die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf das vorzitierte BFH-Urteil auch von Anschaffungskosten für eine separierbare Kassenzulassung aus, wenn die Zulassung als Vertragsarzt zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird. Dies sei beispielsweise im Rahmen der Nachbesetzung einer Praxis der Fall, wenn ein Praxisnachfolger die Praxis (Praxisräume, Patientenstamm, Nebenbetriebsstätten) nicht übernimmt und fortführt und sich zudem aufgrund vorliegender Vereinbarungen oder Verträge Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund stehe, z.B. um den Vertragsarztsitz zu verlegen oder die Aufnahme des Erwerbers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Berufsausübungsgemeinschaft zu ermöglichen.
Eine derartige Fallkonstellation liegt häufig den Praxiserwerben von psychsomatisch tätigen Ärzten und Psychtherapeuten zugrunde, die nach Maßgabe der geschlossenen Praxiskaufverträge regelmäßig ausschließlich die Kassenzulassung vom abgebenden Vertragsarzt „erwerben“.

Von besonderem Interesse sind auf der anderen Seite aber auch Fälle, in denen in der (jüngeren) Vergangenheit im Rahmen von Praxiserwerben der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung folgend im Rahmen der Kaufpreisaufteilung für den „wirtschaftlichen Vorteil Vertragsarztzulassung“ ein gesondertes Wirtschaftsgut angesetzt worden ist. Hier besteht u.E. die Möglichkeit der Bilanzberichtigung und Nachholung der fehlerhaft unterbliebenen Absetzungen für Abnutzungen. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen Steuerbescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden können.

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