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Schenkungsteuerersparnis bei Zuwendungen an Kinder, Enkel und Urenkel mittels einer Freibetragsstrategie

Im Hinblick auf die alsbald  zu erwartende  Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer können sich die z.Zt. bestehenden persönlichen Freibeträge erneut ändern. Aktuell betragen diese EUR 500.000 für Vermögenstransfers zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, EUR 400.000 für Übertragungen zwischen Eltern und Kindern,  im Regelfall  EUR 200.000 zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie EUR 100.000 zwischen Urgroßeltern und Urenkeln. Sowohl Kinder als auch Enkel- und Urenkel  gehören zur günstigen Steuerklasse  I, die im Vergleich zu den beiden anderen Steuerklassen die niedrigsten Steuersätze aufweist.

Obgleich Erwerbe durch Schenkungen und von Todes wegen nach den gleichen steuerlichen Regeln behandelt werden, bestehen im Ergebnis gleichwohl Unterschiede, die die Übertragung von Vermögen der Eltern auf Kinder und Enkelkinder oder auch Schwiegerkinder zu deren Lebzeiten günstiger erscheinen lassen. Denn:

Bei Schenkungen im Abstand von jeweils mehr als zehn Jahren kann der persönliche  Freibetrag des Kindes oder Enkelkindes mehrfach ausgenutzt werden; dies gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 13a (2) ErbStG im Falle der Übertragung von Unternehmensvermögen. Soweit die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 erhöhten Freibeträge nicht durch Vorschenkungen vor der Reform ausgenutzt worden sind, kann das erhöhte Freibetragsvolumen durch Nachschenkungen ausgenutzt werden.

Nur die Schenkung ist planbar. Der Zeitpunkt der Vermögensübertragung, der Gegenstand der Übertragung und der Weg, auf dem das Vermögen in die nächste oder auch übernächste Generation gelangen soll, kann mittels Schenkungsvertrag gesteuert werden.

Da die persönlichen Freibeträge des Kindes/Enkelkindes im Verhältnis zu jedem Eltern-/Großelternteil bestehen, ist es bspw. naheliegend, dass sich bei ausreichendem Vermögen der Eltern beide Elternteile beteiligen, um die Freibeträge jeweils zu nutzen. Sofern sich  das Familienvermögen (im Wesentlichen) im Alleineigentum eines Elternteils befinden sollte, kann vorab bis zur Höhe des Ehegattenfreibetrages auf den „ärmeren“ Elternteil übertragen werden, der im zweiten Schritt auf das oder die Kinder weiter überträgt (sog. Kettenschenkung). Der Vermögensausgleich zwischen den Eltern könnte aber auch im Rahmen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs herbeigeführt werden, sofern  Eltern/Großeltern im gesetzlichen Güterstand verheiratet sind.

Letztlich erweist sich die Schenkung zu Lebzeiten auch deshalb als ratsam, weil laufende Erträge aus dem zugewendeten Vermögen ebenso wie ein etwaiger Wertzuwachs nicht mehr das im Erbfall zu versteuernde Vermögen erhöhen können.

Einschränkend ist hier darauf hinzuweisen, dass die lebzeitige Übertragung des selbstbewohnten Familienheims (Elternaus) an Kinder allerdings steuerlich ungünstiger ist, da nur der Erwerb von Todes wegen nach § 13 (1) Nr. 4c ErbStG sachlich grds. steuerbefreit ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind beabsichtigt, das Familienheim selbst zu bewohnen.

Die optimale Ausnutzung der schenkungsteuerlich  gewährten Freibeträge bedarf einer sorgfältigen Planung. Diese fängt zunächst damit an, den maßgeblichen 10-Jahreszeitraumi.S.d. § 14 ErbStG zu bestimmen, vgl. hierzu jüngst das BFH-Urteil vom 28.3.2012; II R 43/11. Der Entscheidung zufolge  ist die Frist ausgehend von der letzten Schenkung bzw. vom letzten Erwerb nach den Vorschiften der   §§ 187 f. BGB i.V.m. § 108 AO rückwärts zu berechnen.

Problematisch wird es in diesem Zusammenhang, wenn eine Kette von Schenkungen über diesen Zeitraum hinausreicht oder wenn sich während des 10-Jahreszeitraums die Gesetzeslage - wie zuletzt durch die Erbschaftsteuerreform 2009 - ändert.

Weiterhin ist zu untersuchen, ob und von wem im maßgeblichen Zeitraum bereits Vorschenkungen stattgefunden haben. Häufig ist den Beteiligten, insbesondere Eheleuten, gar nicht (mehr)  bewusst, dass ihr familiäres Verhalten, eine schenkungsteuerliche Relevanz besitzt. Die gilt in besonderer Weise für die Einrichtung sog. Oder-Konten und Oder-Depots.

Sollen die maßgeblichen Freibeträge im Verhältnis zu beiden Elternteilen ausgenutzt werden, ist aber nur ein Elternteil Eigentümer des Familienvermögens, ist bei sog. Kettenschenkungen (s.o.) darauf zu achten, dass nicht „versehentlich“ eine Schenkung unter Auflage vereinbart wird, bei der der empfangende Ehegatte mittels Auflage verpflichtet wird, den erhaltenen Betrag an das Kind weiterzuleiten. Das Steuerrecht geht in derartigen Fällen davon aus, dass im Ergebnis eine Übertragung auf den anderen Ehegatten nicht stattgefunden hat und die Zuwendung für Steuerzwecke allein im Verhältnis zuerst schenkender Ehegatte und empfangendes Kind unter Ausklammerung des Zwischenerwerbers erfolgt ist. Infolge des hier bereits verbrauchten Freibetrages fällt Schenkungsteuer an.

Zu der Frage, ob im Fall einer sofortigen Weiterschenkung des Erlangten, das Zivilrecht, welches zwei gesonderte Zuwendungen annimmt, auch für Steuerzwecke maßgebend sein soll, oder ob es vielmehr entscheidend sei, dass es beim Zwischenerwerber an einer Bereicherung fehlt, weil seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht werde, ist z.Zt. beim Bundesfinanzhof eine Revision unter dem Aktenzeichen II R 45/11 anhängig.

Aus Vorsichtsgründen empfiehlt sich daher in derartigen Sachverhalten u.a. auf einen angemessenen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Schenkungsvorgängen zu achten.

Die aufgezeigte Freibetragsstrategie kann in Abhängigkeit von der Art des zu übertragenden Vermögens (unternehmerisches Vermögen, Kapital- oder Immobilienvermögen), den persönlichen Vermögensverhältnissen der potentiell Erwerbenden und ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker  in Kombination mit einem Generationensprung  dazu genutzt werden, dass das Vermögen an Erwerber mit der günstigsten Steuerklasse  gelenkt wird.

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