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Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 und 3 Abgabenordnung (AO)

Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen

In seinem Schreiben vom 15. April 2010 (IV B 5 -S-1300/07/10087) hat das Bundesministerium der Finanzen zur Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 und 3 AO erneut Stellung genommen.

Die Vorschrift verpflichtet Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland - somit unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige natürliche Personen oder Körperschaften sowie ggf. auch Personengesellschaften unabhängig von der Art der Steuerpflicht der Gesellschafter dem zuständigen Finanzamt nach einem bestimmten vorgeschriebenen Vordruck folgende Sachverhalte mitzuteilen:

  • die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland
    (ebenso die Verlegung des Betriebs/der Betriebsstätte vom In- in das Ausland oder aus dem Ausland in ein anderes Ausland),
  • die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe     oder Änderung (=Aufstockung oder Verringerung der Beteiligungshöhe) und
  • den Erwerb von Beteiligungen an einer (ausländischen) Körperschaft,   Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt. [Der Erwerb börsennotierter Beteiligungen muss trotz des Überschreitens der 150.000 EUR-Grenze nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als ein Prozent beträgt].

Als ausländisch gilt eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-mögensmasse, wenn sie weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, deren Einkünfte für alle inländischen beteiligten gem. § 180 Abs. 5 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden, kann die Meldepflicht auch durch die ausländische Personengesellschaft selbst, einen Treuhänder oder einen anderen Interessenvertreter der inländischen Beteiligten erfüllt werden.

Von der Anzeigepflicht können beispielsweise deutsche Steuerpflichtige betroffen sein, die mittels ausländischer Anlagevehikel in der Rechtsform ausländischer Per-sonengesellschaften (unabhängig von der konkreten Beteiligungsquote) oder Kapi-talgesellschaften (bei Vorliegen der oben dargestellten qualifizierten Beteiligungsquote) in Immobilien investieren.

Zu beachten ist, dass nach einer Mitteilung der OFD-München v. 3.12.2003, S - 1300 -133 St 313, auch Beteiligungen an ausländischen Investmentvermögen unter die Meldepflicht fallen.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis auf einem bestimmten Formular-Vordruck gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit i.S.d.  § 379 Abs. 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht insbesondere darin, die steuerliche Überwachung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (insbesondere Konzern-sachverhalte, Gründung sog. Basisgesellschaften) zu ermöglichen bzw. zu erleich-tern. Die Finanzämter werten die Meldungen aus und leiten eine Durchschrift dem Bundeszentralamt für Steuern zur Sammlung und Auswertung zu.

Falls Sie nähere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte jederzeit gern an uns!

Ihre Ansprechpartner:

Berlin       Hamburg
Dipl. - Kfm. Stefan Schönwolff
Steuerberater
  Dipl. - Kfm. Volkhardt Felst
Steuerberater
Telefon: 030 / 810 302 -81   Telefon: 040 / 411 60 69 - 0
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