Flashanimation

Neues zum Abzug von finalen Verlusten ausländischer Konzerntöchter im Inland

Verlustabzug allenfalls erst im Finalitätsjahr. Deutsche Regelungen zur grenzüberschreitenden Organschaft weiterhin ungeklärt.

In Anschluss an und unter Bezugnahme auf sein Senaturteil vom 9.6.2010, I R 107/09 zu Betriebsstättenverlusten, hat der BFH mit Beschluss vom 9.11.2010, I R 16/10, BFHE 230, 35, judiziert, dass der Abzug von Verlusten einer in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Tochtergesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft nur ausnahmsweise aus unions-rechtlichen Gründen wegen Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts der „Verlustfinalität“ in Betracht kommen kann.

Der Beschluss erging vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Marks & Spencer (v. 13.12.2005, C-446/03). Hiernach darf der Sitzstaat der Muttergesellschaft laufende Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei der Besteuerung der Mutter unberücksichtigt lassen. Werden die Verluste aber final, müssen sie vom Sitzstaat der Muttergesellschaft steuermindernd berücksichtigt werden.

Für den analogen Fall ausländischer Betriebsstättenverluste hatte der BFH am 9.6.2010, a.a.O., entschieden, finale Verluste seien nicht phasengleich den Entstehungsjahren zuzurechnen, sondern phasenverschoben dem Finalitätsjahr. Der BFH überträgt diese Entscheidungsgrundsätze nun auf Konzernsachverhalte mit inländischer Mutter- und ausländischer Tochterkapitalgesellschaft. In dem vorgenannten Urteil definiert der BFH Verluste als „final“, wenn Verlustnutzungsmöglichkeiten aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten, wie z.B.  im Fall der Aufgabe der Geschäftstätigkeit, entfallen.

Die eigentlich dem nun durch Beschluss entschiedenen Streitfall zugrundeliegende streitige Frage, ob der vom Körperschaftsteuergesetz (KStG) in den §§ 14 und 17 für Organgesellschaften geforderte doppelte Inlandsbezug (Sitz und Geschäftsleitung im Inland) als offene Diskriminierung und der ebenfalls geforderte Gewinnabführungsvertrag als verschleierte Diskriminierung gemeinschaftsrechtswidrig seien, musste der BFH aufgrund formaler Gründe nicht entscheiden. Die höchstrichterliche Klärung dieser Streitfrage bleibt somit abzuwarten.

Die Europäische Kommission hat Deutschland am 30.09.2010 förmlich aufgefordert, die steuerlichen Vorschriften zur Organschaft zu ändern.

Derartige Vorschriften sind nach Auffassung der EU-Kommission als Diskriminierung gegenüber inländischen Wettbewerbern und somit als Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in Deutschland anzusehen. Die Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das sich mit der nun ergangenen Aufforderung auf der zweiten Stufe befindet. Deutschland musste innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung nehmen. Sofern die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhält, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrufen. 

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