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Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen durch Jahressteuergesetz 2013

Existentiell wichtige Erleichterungen

Der jüngst von der Bundesregierung verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetz 2013 enthält eine wesentliche Erleichterung für selbständig tätige Bühnenregisseure und -choreographen.
Nach z.Zt. geltendem Umsatzsteuerrecht sind die Leistungen dieser Berufsgruppen an Theater, Opernhäuser, Musik- und Tanztheater etc. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wie auch an gleichartige privatrechtliche Einrichtungen, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt hat, die gleichen kulturellen Aufgaben zu erfüllen wie die öffentlich-rechtlich geführten Häuser, nicht von der Umsatzsteuer befreit. Ihre Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von z.Zt. 19%, sofern nicht für ihre künstlerischen Darbietungen ausnahmsweise der begünstigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommt (vgl. im Einzelnen unseren Beitrag vom 12.7.2011).

Geplante Neuregelung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 20 lit. a) UStG nunmehr um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen an vorgenannte Einrichtungen erweitert wird. Nach der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf sei die Steuerbefreiung für diese Leistungen geboten, da diese für die Inszenierung prägend und wesentlich sind, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nähmen. Die Theateraufführung wäre ohne den Bühnenregisseur, der wie der Bühnenchoreograph - als Regisseur der Tänzer - den Charakter der Vorstellung in künstlerischer und kreativer Hinsicht wesentlich prägt, nicht vorstellbar.
Nach der gesetzlichen Neuregelung wird die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze dieser Berufsgruppen allerdings nur gewährt, wenn sowohl den öffentlich-rechtlich geführten Theatern, Opernhäusern etc. als auch diesen gleichgestellten Einrichtungen von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird , dass deren künstlerischen Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Nach unserem Verständnis wäre der Inhalt dieser Bescheinigung wiederum den Regisseuren und Choreographen zu bestätigen, da es vorliegend ja um die Frage der Steuerbefreiung ihrer Umsätze geht, für die sie selbst den Nachweis der Steuerbegünstigung erbringen müssen .
Die geplante Steuerbefreiung begünstigt hingegen nicht die Leistungen von Bühnenregisseuren und - choreographen an andere als die zuvor genannten Leistungsempfänger sowie Leistungen z.B. selbständiger Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure. Auch werden die Umsätze Angehöriger anderer Berufsgruppen, wie z.B. Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden, nicht von der Neuregelung erfasst.

Praxisfolgen:
Die gesetzliche Neuregelung soll zum 1.1.2013 in Kraft treten. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren bleibt jedoch zunächst noch abzuwarten.
In der Praxis bedeutet die geplante Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die betroffenen Berufsgruppen i.d.R. in umsatzsteuerlicher Hinsicht eine finanzielle Entlastung, da für sie im Allgemeinen keine Möglichkeit besteht, die Honorare mit ihren regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Auftraggebern unter Umsatzsteuergesichtspunkten zu verhandeln, d.h. weiter zu belasten. In Abhängigkeit vom Einzelfall dürften sich ebenfalls administrative Erleichterungen ergeben, da die Verpflichtung zur monatlichen oder quartalsweisen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen kann. Auf der anderen Seite kann die Einführung der Umsatzsteuerbefreiung zu einer Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG führen. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn der Bühnenregisseur vor Ablauf von fünf Jahren vor Einführung der Umsatzsteuerbefreiung auf seine Leistungen einen Pkw erworben hat, den er seinem Unternehmensvermögen zugeordnet und für den er im Erwerbszeitpunkt aus den Anschaffungskosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die geltend gemachte Vorsteuer wäre in diesem Fall anteilig dem Finanzamt zu erstatten. Führt der Regisseur ausschließlich Umsätze aus, die nach der Umsetzung der Neuregelung als steuerfrei zu qualifizieren sind, werden für das Unternehmen bezogene Eingangsleistungen anderer Unternehmer für ihn teurer, da nunmehr gem. § 15 Abs. 2 UStG der Vorsteuerabzug für diese Leistungen ausgeschlossen ist.
In einkommensteuerlicher Hinsicht dürfte sich ceteris paribus der steuerpflichtige freiberufliche Gewinn und damit die Einkommensteuerlast erhöhen.

 

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