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Abfindungen

Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen  - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern oder anlässlich von Betriebsstillegungen oder Unternehmensverkäufen gezwungen, Personal abzubauen. Betroffenen Mitarbeitern werden zum Teil hohe Abfindungen für den Verlust ihres Arbeitsplatzes gezahlt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wie die steuerliche Belastung der Abfindungszahlung minimiert werden kann.

Seit dem 1.1.2006 sind Abfindungen in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig; ein anteiliger Freibetrag wird seitdem nicht mehr gewährt. Allerdings unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung, der sog. Fünftelungsregelung.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelungsregelung ist, dass - vereinfacht ausgedrückt - ein zusammengeballter Zufluss der Einkünfte (der Abfindung) in einem Veranlagungszeitraum vorliegt, der geeignet ist, eine infolge der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs prozentual höhere Steuerbelastung des gesamten Einkommens auszulösen (Außerordentlichkeit der Einkünfte). Der Zufluss mehrerer Teilbeträge z.B. in zwei aufeinander folgenden Jahren ist deshalb grundsätzlich schädlich. Weitere Voraussetzung ist, dass die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des (Zufluss-)Veranlagungszeitraumes entgehenden Einnahmen bzw. die Einnahmen aus einem neuen Dienstverhältnis übersteigt.

Sind die Voraussetzungen der Zusammenballung erfüllt, sieht die sog. Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG vor, dass die betreffenden Einkünfte aus der Abfindung fiktiv so besteuert werden, als seien sie in fünf verschiedenen Veranlagungszeiträumen erzielt worden. Dabei wird unterstellt, dass die Einkünfte in den betreffenden Zeiträumen gleich hoch sind. Die begünstigte Abfindung wird bei der Berechnung der Einkommensteuer in einem ersten Rechenschritt nur zu 1/5 berücksichtigt. Die darauf entfallende Steuer wird anschließend mit 5 multipliziert. Aufgrund dieser Rechentechnik wird die Höhe des Steuersatzes, dem die Abfindung unterliegt, im Wesentlichen durch die Höhe der laufenden Einkünfte bestimmt, die in demselben Veranlagungszeitraum wie die Abfindung erzielt werden und mit dem normalen Steuersatz zu versteuern sind.

Die sog. Fünftelungsregelung entfaltet ihre maximale steuerliche Entlastung dann, wenn neben den außerordentlichen Einkünften in Form der Abfindung entweder keine weiteren laufenden positiven Einkünfte erzielt werden bzw. diese durch verrechenbare negative Einkünfte oder durch erhöhte Sonderausgaben kompensiert werden können.

Ziel einer Gestaltung muss es folglich sein, zum Einen den Zeitpunkt des Zuflusses der außerordentlichen Abfindungszahlung zu steuern und zum Anderen die laufenden Einkünfte möglichst gering auszuweisen, in andere Veranlagungszeiträume zu verschieben und/oder daneben erhöhte steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben zu generieren. Regelmäßig empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang, rechtzeitig vor Festlegung der Fälligkeit der Abfindungszahlung im Rahmen der zu schließenden Abfindungsvereinbarung und noch vor Ablauf des Kalenderjahres diesbezügliche Überlegungen anzustellen.

Das nachfolgende vereinfachte Beispiel zeigt die steuerliche Entlastungswirkung bei gezieltem Einsatz erhöhter Sonderausgaben bspw. durch Zahlung einer Spende an einen gemeinnützig tätigen Verein:

Ein lediger, kinder- und konfessionsloser Angestellter erhält am 10.1.2014 eine Abfindung für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis i.H.v. € 100.000,--, voraussichtlich wird er daneben in 2014 laufende Einkünfte aus Vermietung i.H.v. € 8.300,-- erzielen.

Es ergibt sich folgende Steuerbelastung:

a) Steuerliche Belastung im Ausgangssachverhalt:    
Abfindung ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag       99.000,00 €
Einkünfte aus Vermietung       8.300,00 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag       -36,00 €
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen       107.264,00 €
         
zu versteuern nach ESt-Grundtabelle        
(ohne Abfindung)   8.264,00 €    
hierauf entfallende ESt       0,00 €
         
außerordentliche Einkünfte:        
ein Fünftel der Abfindung   20.000,00 €    
übriges zu versteuerndes Einkommen   8.264,00 €  28.264,00 €  
hierauf entfallende ESt       5.028,00 €
Differenz (= ESt auf 1/5 d. Abfindung)       5.028,00 €
ESt auf die Abfindung: 5 * 5.028 €       25.140,00 €
ESt auf die laufenden Einkünfte       0,00 €
Einkommensteuerbelastung       25.140,00 €
b) Steuerliche Belastung bei Zahlung einer Spende i.H.v. EUR 8.000,--:     
Abfindung ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag       99.000,00 €
Einkünfte aus Vermietung       8.300,00 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag       -36,00 €
Sonderausgaben Spende       -8.000,00 €
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen       99.264,00 €
         
zu versteuern nach ESt-Grundtabelle        
(ohne Abfindung)   264,00 €    
hierauf entfallende ESt       0,00 €
         
außerordentliche Einkünfte:        
ein Fünftel der Abfindung   20.000,00 €    
übriges zu versteuerndes Einkommen   264,00 € 20.264,00 €  
hierauf entfallende ESt       2.707,00 €
Differenz (= ESt auf 1/5 d. Abfindung)       2.707,00 €
ESt auf die Abfindung: 5 * 2.707 €       13.535,00 €
ESt auf die laufenden Einkünfte       0,00 €
Einkommensteuerbelastung       13.535,00 €

 

Durch den zusätzlichen Spendenabzug von € 8.000,-- sinkt die Einkommensteuerbelastung um € 11.605,--; bezogen auf die Spende beträgt die Steuerersparnis mehr als 145%.

 

Besteuerung der Abfindung bei Wegzug und Begründung eines neuen Wohnsitzes in einem DBA-Staat

Wie stellt sich die Besteuerung der Abfindung im Inland dar, wenn der Arbeitnehmer noch vor der die Steuerpflicht auslösenden Auszahlung der Abfindung Deutschland verlässt und in einem (steuerlich attraktiven) DBA-Staat einen neuen Wohnsitz begründet?

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat -  bei einer dem Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen entsprechenden DBA-Regelung - der (neue) Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das ausschließliche Besteuerungsrecht für  Abfindungen, die anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden. Die Abfindung wird nicht für die (bisher im Inland ausgeübte) konkrete Tätigkeit, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile gezahlt. Erfolgt die Abfindungszahlung für die Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland hat, unterliegt die Abfindungszahlung nach Art. 15 Abs. 1 des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens nicht mehr der deutschen Besteuerung. Das an sich nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 4d, 1 Abs. 4 EStG für bestehende Besteuerungsrecht Deutschlands wird somit regelmäßig durch die Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens verdrängt.

Im Einzelfall kann es zu sog. weißen, d.h. weder in Deutschland noch im Zuzugsstaat besteuerten Einkünften kommen. Das wäre bspw. bei Wegzug nach Großbritannien der Fall. Im DBA-Staat Großbritannien sind Abfindungen von Zuzüglern, die für den Verlust eines seiner Sicht ausländischen Arbeitsplatzes gezahlt werden, unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

 

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