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Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Änderungen ab dem 1.1.2010

Mit dem „Mehrwertsteuer-Paket 2010“ ist das Umsatzsteuerrecht in der EU grundlegend reformiert worden. Der deutsche Steuergesetzgeber hat das nationale Steuerrecht an die EU-Vorgaben angepasst.

Wesentliche Änderungen ergeben sich u.a. für den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Beratungsleistungen) an EU-Unternehmer. Diese sind grundsätzlich ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Allerdings fordert die deutsche Finanzverwaltung nun auch für solche Leistungen eine qualifizierte Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT-ID) des Kunden.

Bislang galt diese Auflage nur als Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen von körperlichen Gegenständen, nicht jedoch für Dienstleistungen. Ab dem 1.1.2010 gehört nunmehr zum ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis das Einholen einer qualifiziert schriftlichen Bestätigung beim Bundeszentralamt für Steuern über die erfolgreiche Prüfung von VAT-ID, Firmierung und Adresse des Rechnungsempfängers.

Es ist damit zu rechnen, dass Betriebsprüfer die strengen formalen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen, die bislang nur für innergemeinschaftliche Lieferungen galten, ebenso strikt durchsetzen werden, soweit es um die Steuerfreiheit  innergemeinschaftlicher Dienstleistungen geht. Wenn die (formalen) Voraussetzungen für die Steuerfreiheit in einem Unternehmen nicht erfüllt sind, droht die Nachversteuerung der Umsätze.

Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig vor Ausführung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an Unternehmer in der EU eine qualifizierte Bestätigung über die geprüfte VAT-ID des Leistungsempfängers einzuholen. Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Ausführung der Dienstleistungen an EU-Unternehmer ab 2010 in einer gesonderten quartalsweise abzugebenden Steuererklärung, der Zusammenfassenden Meldung (ZM), anzugeben ist. Für die Abgabe der ZM wird - entgegen der Handhabung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung - ab dem III. Quartal 2010 keine Fristverlängerung gewährt. Die ZM ist bis zum 25. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Für weitere Informationen im Rahmen eines Beratungsgespräches stehen wir Ihnen in

Berlin                                 und             Hamburg
Christburger Straße 4
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